22.6.3.Nr.1
§ 64 Abs. 1 ArbVG
§ 66 Abs. 4 ArbVG
1. Nur der Rücktritt vom Mandat beendet die Mitgliedschaft zum Betriebsrat, nicht aber die Zurücklegung einer Funktion, die nur die Funktion, nicht aber das Mandat beendet.
22.6.3.Nr.1
§ 64 Abs. 1 ArbVG
§ 66 Abs. 4 ArbVG
1. Nur der Rücktritt vom Mandat beendet die Mitgliedschaft zum Betriebsrat, nicht aber die Zurücklegung einer Funktion, die nur die Funktion, nicht aber das Mandat beendet.
