22.6.2.Nr.2
§ 65 Abs. 2 Satz 2 und 3 ArbVG
§ 120 Abs. 4 Z 1 ArbVG
§ 12 Abs. 2 BRGO
1. § 65 Abs. 2 ArbVG trägt dem Rangtausch-Bedürfnis bei den Ersatzmitgliedern nur insofern Rechnung, als es das Überspringen eines Ersatzmitglieds für den Fall ermöglicht, dass das übersprungene Ersatzmitglied (die übersprungenen Ersatzmitglieder) auf das Nachrücken verzichtet.

