22.6.2.Nr.1
§ 64 Abs. 1 Z 2 ArbVG
§ 65 Abs. 1 ArbVG
1. Rücktrittsschreiben sind an den Betriebsratsvorsitzenden zu richten.
22.6.2.Nr.1
§ 64 Abs. 1 Z 2 ArbVG
§ 65 Abs. 1 ArbVG
1. Rücktrittsschreiben sind an den Betriebsratsvorsitzenden zu richten.
