22.5.2.Nr.7
§50 Abs. 1 ArbVG
§60 ArbVG
§61 Abs. 1 ArbVG
§62 Z. 2 ArbVG
§68 Abs. 2 ArbVG
1. Vor Ablauf des im § 61 Abs. 1 ArbVG bezeichneten Zeitraums endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrats nach § 62 Z 2 ArbVG u.a., wenn der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im § 50 Abs. 1 ArbVG festgesetzten Mitgliederzahl sinkt.

