22.3.7.Nr.10
§ 51 Abs. 1 und 2 ArbVG
§ 59 Abs. 1 ArbVG
§ 60 ArbVG
§ 4 Abs. 1 BRWO
§ 19 Abs. 2 Z 6 lit. a BRWO
§ 20 BRWO
§ 21 Abs. 2 BRWO
§ 34 Abs. 1 BRWO
1. Bei der Abgrenzung der konkurrierenden Bestimmungen der §§ 59 und 60 ArbVG muss darauf Bedacht genommen werden, dass die sehr umfassende Konzeption der Anfechtungsgründe in § 59 ArbVG dazu dienen soll, auch schwerwiegende Verstöße gegen die Bestimmungen über das Wahlverfahren nach Ablauf der Anfechtungsfrist im Interesse der Rechtssicherheit möglichst zu sanieren.

