22.3.7.Nr.8
§ 58 Z 1 ArbVG
§ 59 Abs. 2 ArbVG
§ 60 ArbVG
§ 24 Abs. 5b und Abs. 6 Z 1 BRWO
1. Nichtigkeit der Wahl können nur solche Mängel bewirken, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit so schwerwiegend sind, dass die elementarsten Grundsätze einer Wahl im Allgemeinen und einer Betriebsratswahl im Besonderen außer Acht gelassen werden, wenn also der betreffende Vorgang „nicht einmal die Merkmale einer Wahl aufweist“ und deshalb nur als „Zerrbild“ einer Wahl bezeichnet werden kann.

