22.3.7.Nr.6
§ 60 ArbVG
1. Nichtigkeit können nur Mängel begründen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit so schwerwiegend sind, dass die elementarsten Grundsätze einer Wahl im Allgemeinen und einer Betriebsratswahl im Besonderen außer Acht gelassen wurden, also der Vorgang „nicht einmal die Merkmale einer Wahl aufweist“ und deshalb nur als „Zerrbild“ einer Wahl bezeichnet werden kann.

