22.3.7.Nr.5
§ 34 ArbVG
§ 59 Abs. 2 ArbVG
§ 60 ArbVG
1. Nichtigkeit einer Betriebsratswahl liegt nur vor, wenn über die Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen oder leitender Wahlrechtsgrundsätze hinaus die elementarsten Grundsätze einer Wahl so außer Acht gelassen wurden, dass selbst der Anschein einer gesetzmäßigen Wahl fehlt.

