22.3.7.Nr.4
§ 62a Satz 1 und 3 ArbVG
1. Nach § 62a dritter Satz ArbVG, wonach im Falle des § 62 Z 5 ArbVG (vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn das Gericht die Wahl für ungültig erklärt hat) die Partei- und Prozessfähigkeit des bekämpften Betriebsrates, dessen Wahl angefochten worden ist, in Bezug auf dieses gerichtliche Verfahren bis zu dessen Abschluss weiter besteht, kommt es darauf, ob bei Klagseinbringung ein Verfahren bereits anhängig war, ebenso wenig an wie darauf, ob zwischenzeitig bereits ein neuer Betriebsrat gewählt wurde.

