22.3.7.Nr.3
§ 50 Abs. 2 ASGG
§ 62 Abs. 2 ASGG
§ 60 ArbVG
§ 120 Abs. 1 Satz 1 ArbVG
1. Die Bindung in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 2 ArbVG ist nicht nur für die Prozessparteien, sondern auch für den Betriebsinhaber und dessen Betrieb gegeben, für den eine Betriebsratswahl Wirksamkeit entfaltet. Solchen Urteilen kommt ungeachtet der Einhaltung der Bekanntmachungsvorschrift des § 62 Abs. 2 ASGG allseitige Rechtskraft- bzw. Tatbestandswirkung zu.

