22.3.7.Nr.2
§ 43 Abs. 2 ArbVG
§ 45 Abs. 2 ArbVG
§ 60 ArbVG
§ 61 Abs. 1 ArbVG
§ 62 Abs. 2 ASGG
1. Der Betriebsrat ist als Entscheidungsträger demokratisch legitimiert. Das Repräsentationsprinzip bei mittelbarer Demokratie muss auch bei Betriebsratswahlen nicht nur in persönlicher sondern auch in zeitlicher Hinsicht gewahrt werden.

