22.3.7.Nr.1
§ 60 ArbVG
1. Wurde eine Betriebsratswahl nicht innerhalb der Anfechtungsfrist des § 59 ArbVG angefochten, ist ihre Gültigkeit später nicht mehr zu untersuchen. Etwas anderes gilt nur für solche Verfahrensmängel, welche die absolute Nichtigkeit der Betriebsratswahl zur Folge haben und die daher jederzeit geltend gemacht werden können.

