22.3.6.Nr.4
§ 59 Abs. 2 ArbVG
1. Die Wahl einer unrichtigen Zahl an Betriebsratsmitgliedern führt zur Unzulässigkeit der Wahl ihrem Umfang nach.
22.3.6.Nr.4
§ 59 Abs. 2 ArbVG
1. Die Wahl einer unrichtigen Zahl an Betriebsratsmitgliedern führt zur Unzulässigkeit der Wahl ihrem Umfang nach.
