22.3.6.Nr.3
§ 34 Abs. 1 und 2 ArbVG
§ 59 Abs. 2 ArbVG
1. (Auch) der Betriebsinhaber ist zur Anfechtung einer Betriebsratswahl insbesondere dann berechtigt, wenn die Wahl ihrer Art nach nicht durchzuführen gewesen wäre.
22.3.6.Nr.3
§ 34 Abs. 1 und 2 ArbVG
§ 59 Abs. 2 ArbVG
1. (Auch) der Betriebsinhaber ist zur Anfechtung einer Betriebsratswahl insbesondere dann berechtigt, wenn die Wahl ihrer Art nach nicht durchzuführen gewesen wäre.
