22.3.6.Nr.2
§ 34 Abs. 1 ArbVG
§ 59 Abs. 2 ArbVG
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Macht der Betriebsinhaber als Anfechtungsgrund in rechtzeitigen Klagen gegen die Wahl von zwei Betriebsräten geltend, dass die Wahl für zwei bloße Abteilungen erfolgt sei, die keine Betriebe iSd § 34 ArbVG seien, und ist er von diesem Klagegrund nie abgegangen, führt auch eine zusätzliche spätere andere Begründung als in der Klage nicht dazu, dies als fristwidrige Geltendmachung eines neuen Klagegrundes zu werten.

