22.3.4.Nr.4
§ 51 Abs. 1 ArbVG
§ 56 Abs. 3 ArbVG
§ 59 Abs. 1 und 2 ArbVG
§ 5 BRWO
§ 14 Abs. 1 BRWO
§ 18 Abs. 1 BRWO
§ 22 Abs. 1, 5 und 6 BRWO
1. Für Wahlberechtigte, die aufgrund ihres ständigen auswärtigen Arbeitsorts oder ihres vorübergehenden auswärtigen Arbeitseinsatzes am Wahltag voraussichtlich nicht am Wahlort anwesend sein werden und deshalb an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, ist auch ohne entsprechenden Antrag eine Wahlkarte auszustellen.

