22.3.4.Nr.2
§ 23 BRWO
§ 47 ArbVG
§ 55 ArbVG
§ 8 Abs. 3 AngG
§ 1154b Abs. 4 ABGB
§ 4 Abs. 2 UrlG
1. Für die Tätigkeit als Wahlzeuge einer Betriebsratswahl hat der Arbeitnehmer bei überwiegendem Interesse an dieser Tätigkeit gegenüber dem Arbeitsleistungsinteresse des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 3 AngG bzw. § 1154b Abs. 4 ABGB Anspruch auf Freistellung gegen Entgeltfortzahlung.

