22.3.1.Nr.1
§ 51 Abs. 1 ArbVG
§ 59 Abs. 1 ArbVG
§ 4 Abs. 1 BRWO
1. Wahlen zum Betriebsrat unterliegen dem Grundsatz des geheimen Wahlrechts.
22.3.1.Nr.1
§ 51 Abs. 1 ArbVG
§ 59 Abs. 1 ArbVG
§ 4 Abs. 1 BRWO
1. Wahlen zum Betriebsrat unterliegen dem Grundsatz des geheimen Wahlrechts.
