22.3.3.Nr.1
§ 132 Abs. 4 Satz 1 ArbVG
§ 52 ArbVG
§ 53 ArbVG
1. Die Eigenart eines konfessionellen Betriebes oder Unternehmens steht nach § 132 Abs. 4 ArbVG einer Anwendung der Bestimmungen des ArbVG dann entgegen, wenn die Mitwirkungsrechte der Belegschaft mit den besonderen konfessionellen Zwecken unvereinbar sind oder wenn die Mitwirkung der Arbeitnehmer für die Kirche zu unerträglichen oder grob unzweckmäßigen Ergebnissen führt.

