22.2.7.Nr.1
§ 88b ArbVG
§ 96 Abs. 1 Z. 1 ArbVG
§ 114 Abs. 1, 2 und 3 ArbVG
1. Wurde eine Konzernvertretung tatsächlich errichtet, obwohl kein Konzern iSd § 15 AktG vorliegt, dann endet gemäß § 88b Abs. 4 Z 5 ArbVG deren Tätigkeitsdauer (erst) dann, wenn das Gericht die Errichtung für ungültig erklärt, wobei diese Klage spätestens einen Monat nach Konstituierung der Konzernvertretung einzubringen ist.

