22.1.6.Nr.4
§ 102 dBetrVG
Art. 6 Abs. 1 lit.a, 7 Abs. 1 EVÜ
1. Übt ein Angestellter einer luxemburgischen Gesellschaft mit Zweigniederlassung in Österreich seine Verkaufstätigkeit von Beginn an von seinem „Home Office“ in Österreich aus, gelangt in kollisionsrechtlicher Beurteilung (Art. 6 Abs. 2 lit. a EVÜ) das österreichische und nicht das deutsche Betriebsverfassungsrecht zur Anwendung.

