22.1.7.Nr.1
§ 34 ArbVG
§ 59 Abs. 2 ArbVG
1. Im Falle rechtlich selbständiger Gesellschaften eines Konzerns spielt es beim Betriebsbegriff nach § 34 ArbVG keine Rolle, ob die Räume der einzelnen Gesellschaften, die in ein und dem selben Gebäude untergebracht sind, nicht nur über den jeweils selbständigen eigenen Eingang, sondern auch über einen gemeinsamen Eingang erreicht werden können.

