22.1.6.Nr.3
§ 36 Abs. 1 ArbVG
§ 105 Abs. 1 ArbVG
1. Bezüglich entsandter Mitarbeiter ist zu § 36 Abs. 1 ArbVG zu prüfen, ob der Arbeitnehmer in einer so engen Beziehung zum Betrieb steht, dass er als diesem noch zugehörig zu betrachten ist und ob er ungeachtet seiner außerhalb der Betriebsstätte verrichteten Tätigkeit noch als Glied der betrieblichen Organisation gesehen werden kann.

