22.1.6.Nr.1
§ 34 ArbVG
§ 36 ArbVG
§ 41 Abs. 1 ArbVG
1. Ein Arbeitnehmer ist einem bestimmten Betrieb betriebsverfassungsrechtlich zugehörig, wenn er zu ihm in einer so engen Beziehung steht, dass er als dem Betrieb noch zugehörig betrachtet werden und ungeachtet seiner außerhalb der Betriebsstätte verrichteten Tätigkeit noch als Glied der betrieblichen Organisation gesehen werden kann.

