22.1.5.Nr.19
§ 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG
§ 105 ArbVG
§ 1 Abs. 2 Z 8 AZG
§ 1 Abs. 2 Z 8 ARG.
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Als betriebsverfassungsrechtlich leitende Angestellte sind vor allem Arbeitnehmer anzusehen, die durch ihre Position an der Seite des Arbeitgebers und durch Ausübung von Arbeitgeberfunktionen in einen Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmern geraten können.

