22.1.5.Nr.18
§ 36 Abs. 2 Z. 3 ArbVG
1. Maßgeblich für die betriebsverfassungsrechtliche Leitungseigenschaft ist, ob der Arbeitnehmer durch seine Position an der Seite des Arbeitgebers und durch Ausübung von Arbeitgeberfunktionen in einen Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmern geraten kann.

