22.1.5.Nr.17
§ 36 Abs. 2 Z. 3 iVm
§105 ArbVG
1. Leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebs zusteht, sind vor allem Arbeitnehmer, die durch ihre Position an der Seite des Arbeitgebers und Ausübung von Arbeitgeberfunktionen in einen Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmern geraten können.

