22.1.5.Nr.15
§ 34 ArbVG
§ 36 Abs. 2 Z. 3 ArbVG
§ 105 ArbVG
1. Inhaber eines Betriebs iSd § 34 ArbVG ist, wer über die Arbeitsstätte verfügen kann und daher auch in der Lage ist, durch zweckentsprechenden Einsatz der technischen und immateriellen Mittel Arbeitsergebnisse zu verfolgen.

