22.1.5.Nr.13
§ 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG
§ 105 Abs. 3 Z. 2 ArbVG
§ 21 Satz 1 K-KAO
§ 42 KAKuG
1. Für die Frage, ob ein Mitarbeiter als leitender Angestellter iSd § 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG anzusehen ist, dem maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebs zusteht, ist va die Entscheidungsbefugnis im personellen Bereich maßgeblich.

