22.1.5.Nr.2
§ 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG
1. § 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG zielt auf jene Arbeitnehmer ab, die gegenüber den anderen Arbeitnehmern eine erhebliche abweichende Interessenlage haben, insbesondere weil sie im personellen Bereich in einem Interessengegensatz zu den übrigen Belegschaftsmitgliedern stehen.

