22.1.5.Nr.1
§ 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG
1. Kindergartenleiterinnen ohne selbständige Entscheidungsbefugnis über Anschaffungen, über Öffnungs- und Ferienzeiten, über Personalentscheidungen mit Ausnahme einer Empfehlung bei der Personalaufnahme, sowie ohne selbständiges Recht, zur Aufrechterhaltung der Disziplin ein Kind vom Kindergartenbesuch auszuschließen, haben keinen maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Kindergartens unter eigener Verantwortung oder eine unternehmerische Dispositionsmöglichkeit.

