22.1.1.Nr.9
§ 34 ArbVG
1. Betriebsinhaber iSd § 34 ArbVG ist, wer über eine Arbeitsstätte verfügen kann und daher auch in der Lage ist, durch zweckentsprechenden Einsatz der technischen und immateriellen Mittel Arbeitsergebnisse zu verfolgen.
22.1.1.Nr.9
§ 34 ArbVG
1. Betriebsinhaber iSd § 34 ArbVG ist, wer über eine Arbeitsstätte verfügen kann und daher auch in der Lage ist, durch zweckentsprechenden Einsatz der technischen und immateriellen Mittel Arbeitsergebnisse zu verfolgen.
