22.1.1.Nr.8
§ 34 Abs. 1 ArbVG
1. Ob einem Standort Betriebseigenschaft iSd § 34 Abs. 1 ArbVG zukommt, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden.
22.1.1.Nr.8
§ 34 Abs. 1 ArbVG
1. Ob einem Standort Betriebseigenschaft iSd § 34 Abs. 1 ArbVG zukommt, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden.
