22.1.1.Nr.6
§ 34 ArbVG
§ 62 Z 1 ArbVG
1. Zur Beendigung des Betriebsratsmandats führt eine Einstellung des Betriebs iSd § 62 Z 1 ArbVG nur, wenn der Betrieb als solcher untergegangen ist, weil jede Tätigkeit im Rahmen der bisherigen Organisationseinheit beendet wurde.

