22.1.1.Nr.5
§ 34 ArbVG
§ 59 Abs. 2 ArbVG
1. Die Anwendung der Rsp zur Frage, wann mehrere Arbeitsstätten als selbständige Betriebe oder als einheitlicher Betrieb zu qualifizieren sind, auf den zu beurteilenden Sachverhalt ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - die Zulässigkeit einer Revision nicht rechtfertigen kann.

