22.1.1.Nr.3
§ 34 ArbVG
1. Die Wesenselemente des Betriebes sind nach stRsp der Betriebsinhaber, die Betriebsmittel, die Beschäftigten, der Betriebszweck, die einheitliche Betriebsorganisation und der Dauercharakter.
22.1.1.Nr.3
§ 34 ArbVG
1. Die Wesenselemente des Betriebes sind nach stRsp der Betriebsinhaber, die Betriebsmittel, die Beschäftigten, der Betriebszweck, die einheitliche Betriebsorganisation und der Dauercharakter.
