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Begriff, gemeinsamer Betrieb Evangelische Mutter- und Tochterpfarrgemeinde - OGH 5.9.2001, 9 ObA 184/01a

5. LfgFebruar 2002

22.1.1.Nr.2

§ 34 ArbVG
§ 132 Abs. 4 ArbVG
Art. 15 StGG

1. Das ArbVG ist als religiös-neutrales allgemeines Staatsgesetz auch auf gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften grundsätzlich anzuwenden, soweit dem nicht ihre Eigenart entgegen steht (§ 132 Abs. 4 ArbVG).

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