22.1.1.Nr.1
§ 34 Abs. 1 ArbVG
1. Nach herrschender RSpr und Lehre sind Hauptelemente eines Betriebes iSd § 34 Abs. 1 ArbVG neben dem Betriebsinhaber der Betriebsstandort, die Beschäftigten, die Betriebsmittel, der Betriebszweck und der Betriebsgegenstand sowie der Dauercharakter und die einheitliche Betriebsorganisation.

