21.5.2.Nr.1
§ 7b Abs. 1 Z. 6 BEinstG
§ 228 ZPO
1. Die bloße Möglichkeit, dass es in der Zukunft einmal zu einem Streit über das Rechtsverhältnis kommen könnte, schafft noch kein aktuelles Feststellungsinteresse.
21.5.2.Nr.1
§ 7b Abs. 1 Z. 6 BEinstG
§ 228 ZPO
1. Die bloße Möglichkeit, dass es in der Zukunft einmal zu einem Streit über das Rechtsverhältnis kommen könnte, schafft noch kein aktuelles Feststellungsinteresse.
