21.5.1.Nr.5
§ 7d BEinstG
§ 7i Abs. 2 BEinstG
§ 8 BEinstG
1. Wird einer als Zustellerin tätigen begünstigten Behinderten, die sich im laufenden Jahr zum fünften Mal, zuletzt durchgehende seit Mitte Juni, im Krankenstand befand, Ende Oktober mitgeteilt, dass in Anbetracht ihrer massiven Krankenstände die baldige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit fraglich und beabsichtigt sei, bei Nichtänderung des Krankenstandverhaltens einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim Bundessozialamt einzubringen, liegt in einem solchen Schreiben weder eine Benachteiligung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen noch eine Belästigung wegen der Behinderung.

