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Arbeitskollegen, Diskriminierungszusammenhang - OGH 2.4.2009, 8 ObA 8/09y

27. LfgJuni 2009

21.5.1.Nr.1

§ 7d BEinstG
§ 7i BEinstG
§ 21 Abs. 2 GlBG

1. Für eine „Belästigung“ iSd § 7d BEinstG reicht es jeweils aus, dass alternativ („oder“) eine der Tatbestandsvarianten Qualifikation der Verhaltensweise (unerwünscht, unangebracht oder anstößig) oder Wirkung der Absicht und Definition des Umfelds (einschüchternd, feindselig, entwürdigend, beleidigend oder demütigend) erfüllt ist.

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