21.5.1.Nr.2
§ 1157 ABGB
§ 1313a ABGB
§ 7 Abs. 1 BEinstG
§ 7a Abs. 1 Z 1 BEinstG
§ 7d BEinstG
1. Ist bei einer Arbeitgeber-KG der Belästiger kein Komplementär der Gesellschaft, hat er keine einem vertretungsbefugten Organ gleichzuhaltende Stellung inne.

