21.4.3.Nr.9
§ 3 BEinstG
§ 7c Abs. 2 BEinstG
§ 7f Abs. 1 BEinstG
1. Gemäß § 3 BEinstG ist eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren.

