21.4.3.Nr.8
§ 3 BEinstG
§ 7b Abs. 1 Z 7 BEinstG
§ 7b Abs. 1 Z 4 BEinstG
GleichbehandlungsrahmenRL 2000/78/EG
1. Nach § 3 BEinstG ist eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren.

