21.4.3.Nr.7
§ 3 BEinstG RL 2000/78/EG
§ 7a BEinstG RL 2000/78/EG
§ 7b Abs. 1 Z 7, Abs. 4 BEinstG RL 2000/78/EG
§ 7c Abs. 1 u 2 BEinstG RL 2000/78/EG
§ 7f Abs. 1 BEinstG RL 2000/78/EG
1. Nach § 3 BEinstG ist eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren.

