21.4.3.Nr.6
§ 7c Abs. 3 BEinstG
1. Selbst wenn der Mangel an Einsichtsfähigkeit und Bereitschaft, an den in einem Transitarbeitsverhältnis vorgeschlagenen Entwicklungsmaßnahmen mitzuwirken, mit der Behinderung zusammen hängt und den Grund für die Kündigung bildet, liegt keine Diskriminierung vor, wenn dieses kausale Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt.

