21.4.3.Nr.4
§ 3 BEinstG
§ 7b Abs. 1 Z 7, Abs. 4 BEinstG
§ 7c Abs. 3 BEinstG
§ 7f Abs. 1 BEinstG
Gleichbehandlungs-Rahmen-Richtlinie 2000/78/EG
1. Bei Beurteilung des Vorliegens einer Behinderung ist die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung einer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft einzubeziehen.

