21.4.2.Nr.1
§ 7b Abs.1 Z 7 BEinstG
§ 7f Abs. 1 BEinstG
§ 7k BEinstG
§ 14 BGStG
1. Nach § 7k Abs. 1 BEinstG können Ansprüche gemäß § 7f BEinstG bei den ordentlichen Gerichten nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher beim Bundessozialamt ein Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff BGStG durchgeführt wurde.

