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Zwingender Schlichtungsversuch Hemmung nur bei rechtzeitigem Antrag - OGH 28.2.2011, 9 ObA 1/11d

33. LfgJuni 2011

21.4.2.Nr.1

§ 7b Abs.1 Z 7 BEinstG
§ 7f Abs. 1 BEinstG
§ 7k BEinstG
§ 14 BGStG

1. Nach § 7k Abs. 1 BEinstG können Ansprüche gemäß § 7f BEinstG bei den ordentlichen Gerichten nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher beim Bundessozialamt ein Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff BGStG durchgeführt wurde.

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