21.4.2.Nr.2
§ 2 BEinstG
§ 7b Abs. 1 BEinstG
§ 7p BEinstG
1. Beruft sich ein Arbeitnehmer vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand iSd § 7b Abs. 1 BEinstG, so hat er diesen Umstand glaubhaft zu machen (§ 7p BEinstG).
21.4.2.Nr.2
§ 2 BEinstG
§ 7b Abs. 1 BEinstG
§ 7p BEinstG
1. Beruft sich ein Arbeitnehmer vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand iSd § 7b Abs. 1 BEinstG, so hat er diesen Umstand glaubhaft zu machen (§ 7p BEinstG).
