21.3.2.Nr.5
§ 2 BEinstG
§ 8 Abs. 6 lit. b BEinstG
§ 14 Abs. 2 BEinstG
1. Eine während der ersten vier Jahre nach Ablauf von sechs Monaten des Dienstverhältnisses ohne Zustimmung des Behindertenausschusses ausgesprochene Kündigung eines begünstigten Behinderten ist auch dann unwirksam, wenn er zwar den Antrag schon vor Beginn des Dienstverhältnisses gestellt hat, aber die bescheidmäßige Feststellung der Begünstigteneigenschaft erst im Dienstverhältnis erfolgte.

